Bei den im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker -GebüH- verzeichneten Beträgen handelt es sich um statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983, die in den letzten 25 Jahren nicht angepasst wurden.
Der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin rechnet den jeweils vereinbarten Honorarsatz mit den Ziffern der beschriebenen Leistung des GebüH ab. Ist für die erbrachte Leistung im GebüH eine Leistungsbeschreibung nicht gegeben, kann die Abrechnung mit einer gleichwertigen (analogen) Leistungsziffer erfolgen und soweit auch dies nicht gegeben ist, kann auf andere Verzeichnisse wie Hufelandverzeichnis oder Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zurückgegriffen werden.
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